Die Kappungsgrenze ist einer der wirksamsten Mieterschutz-Hebel — und einer der unübersichtlichsten. Denn ob bei Ihnen 20 oder 15 Prozent gelten, hängt von einer Landes-Verordnung ab, die nur bestimmte Gemeinden erfasst und regelmäßig ausläuft. Wer die eigene Stadt falsch einordnet, akzeptiert womöglich eine überhöhte Mieterhöhung — oder widerspricht zu Unrecht. Dieser Ratgeber liefert die komplette Übersicht für alle 16 Bundesländer mit Stand Juli 2026, erklärt die Rechen-Logik und zeigt, wo 2026 Verordnungen auslaufen oder gerade ausgeweitet wurden.
Tipp: Ob Ihre Mieterhöhung die Kappungsgrenze einhält, hängt auch von Ihrer Vertrags-Klausel ab. SignGuard prüft Ihren Mietvertrag in 60 Sekunden — kostenlos, ohne Kreditkarte.
Mietvertrag jetzt prüfen →- Was die Kappungsgrenze deckelt — und was nicht
- Alle 16 Bundesländer: Grenze, Gebiete, Laufzeit
- Auslauf-Warnungen + Neuerungen zum 01.01.2026
- Rechenbeispiel + Reform-Klarstellung
Was ist die Kappungsgrenze — und wann gilt sie?
Die Kappungsgrenze begrenzt Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf die Kaltmiete um höchstens 20 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung können die Bundesländer die Grenze per Rechtsverordnung auf 15 Prozent absenken — möglich seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013.
Wichtig ist der Anwendungsbereich. Die Kappungsgrenze greift nur bei der klassischen Erhöhung auf die Vergleichsmiete im laufenden Mietverhältnis. Sie gilt nicht bei der Indexmiete und der Staffelmiete — dort regelt der Vertrag die Anpassung. Sie gilt auch nicht bei der Neuvermietung (dort greift die Mietpreisbremse) und nicht bei der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB. Und selbst innerhalb der Grenze gilt: Die Miete darf nie über die ortsübliche Vergleichsmiete steigen — die Kappungsgrenze ist ein zusätzlicher Deckel, kein Freibrief.
Wo gilt 15, wo 20 Prozent? Alle 16 Bundesländer
13 Bundesländer haben aktuell eine 15-Prozent-Verordnung für ausgewählte Gebiete — von Stadtstaaten mit Komplett-Abdeckung (Berlin, Hamburg) bis zu Flächenländern mit Gemeindelisten (Bayern: 285 Kommunen, NRW: 57). In Saarland und Sachsen-Anhalt gilt flächendeckend die 20-Prozent-Grenze.
| Bundesland | Grenze | Gebiet | Verordnung läuft bis |
|---|---|---|---|
| Berlin | 15 % | gesamtes Stadtgebiet | 10.05.2028 |
| Hamburg | 15 % | gesamtes Stadtgebiet | 31.08.2028 |
| Bayern | 15 % | 285 Städte/Gemeinden (u. a. München) | neue VO seit 01.01.2026 |
| Nordrhein-Westfalen | 15 % | 57 Kommunen (u. a. Köln, Düsseldorf) | 28.02.2030 |
| Baden-Württemberg | 15 % | 130 Gemeinden (u. a. Stuttgart, Freiburg) | ⚠️ Ende 2026 |
| Hessen | 15 % | u. a. Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt | ⚠️ 25.11.2026 |
| Niedersachsen | 15 % | 57 Kommunen (u. a. Hannover, Göttingen) | 31.12.2029 |
| Schleswig-Holstein | 15 % | 62 Kommunen | 04/2029 |
| Brandenburg | 15 % | 36 Städte/Gemeinden | neue VO seit 01.01.2026 |
| Sachsen | 15 % | nur Dresden + Leipzig | verlängert, Ende offen |
| Thüringen | 15 % | nur Erfurt + Jena | 30.09.2029 |
| Bremen | 15 % | Stadt Bremen (ohne Bremerhaven) | Status beim Land prüfen |
| Rheinland-Pfalz | 15 % | einzelne Gebiete | Status beim Land prüfen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15 % (unklar) | Rostock + Greifswald (Angaben widersprüchlich) | Status beim Land prüfen |
| Saarland | 20 % | — | keine Landes-VO |
| Sachsen-Anhalt | 20 % | — | keine Landes-VO |
Stand: Juli 2026 — Verordnungen ändern sich laufend. Eine gepflegte Gesamt-Übersicht führt der Deutsche Mieterbund in seiner Verordnungs-Übersicht zur Kappungsgrenze. Ob Ihre konkrete Gemeinde erfasst ist, steht in der jeweiligen Landes-Verordnung — die Gebietslisten sind oft lang und ändern sich mit jeder Neufassung.
So prüfen Sie Ihre Gemeinde konkret: Suchen Sie nach dem Namen der Verordnung Ihres Bundeslands — sie heißt je nach Land Kappungsgrenzen-, Mieterschutz- oder Mietpreisbegrenzungsverordnung — und öffnen Sie die Anlage mit der Gemeindeliste im Landesrecht-Portal. Steht Ihre Stadt dort, gilt die 15-Prozent-Grenze ab dem in der Verordnung genannten Datum. Achtung bei Eingemeindungen und Umbenennungen: Maßgeblich ist der Gemeindename zum Zeitpunkt des Verordnungs-Erlasses. Im Zweifel hilft der örtliche Mieterverein mit einer verbindlichen Auskunft.
Wo laufen Verordnungen 2026 aus — und was ändert sich?
2026 ist ein Bewegungs-Jahr für die Kappungsgrenze — in beide Richtungen. Drei Länder haben ausgeweitet: Bayern hat seine Mieterschutz-Verordnung zum 01.01.2026 auf 285 Kommunen neu gefasst. Baden-Württemberg deckt jetzt 130 Gemeinden ab. Brandenburg hat seine Gebietsliste von 19 auf 36 Gemeinden fast verdoppelt — so die Kabinetts-Mitteilung der Landesregierung Brandenburg.
Zwei Verordnungen laufen aus: Die hessische endet am 25.11.2026, die baden-württembergische wurde zunächst nur bis Ende 2026 verlängert. Läuft eine Verordnung ohne Nachfolgerin aus, gilt automatisch wieder die 20-Prozent-Grenze — solche Schutzlücken gab es bereits, etwa in Hessen 2021/22. Wer dort zur Miete wohnt, sollte im Herbst 2026 auf die Verlängerung achten: Eine Mieterhöhung, die in die Lücke fällt, darf den vollen 20-Prozent-Rahmen nutzen.
Mieterhöhung im Briefkasten? SignGuard prüft Ihren Mietvertrag auf die Erhöhungs-Klauseln und zeigt, welche Grenzen für Ihr Mietverhältnis gelten.
Klausel-Check starten →Ändert die Mietrechts-Reform 2026 die Kappungsgrenze?
Nein. Der Regierungsentwurf „Mietrecht II" (Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026) lässt die 15/20-Prozent-Kappungsgrenze unverändert — eine diskutierte Verschärfung schaffte es nicht in den Koalitionsvertrag. Die Reform betrifft bei Bestandsmieten vor allem die Indexmiete und die Modernisierung.
Hier lauert eine Verwechslungsfalle, auf die sogar Fachtexte hereinfallen: Der Entwurf ändert tatsächlich eine „Kappungsgrenze" — aber die Wertgrenze für das vereinfachte Modernisierungsverfahren, die von 10.000 auf 20.000 Euro steigen soll. Mit dem 15/20-Prozent-Deckel des § 558 BGB hat das nichts zu tun. Die Reform-Punkte zur Indexmiete haben wir im Indexmiete-Fakten-Check aufgeschlüsselt — inklusive des Verfahrensstands im Bundestag. Wie Sie eine konkrete Erhöhung Schritt für Schritt kontrollieren, zeigt der Ratgeber Mieterhöhung prüfen.
Wie rechnen Sie mit der Kappungsgrenze?
Ausgangspunkt ist die Kaltmiete vor drei Jahren: Bei 900 Euro darf die Miete mit 20-Prozent-Grenze auf höchstens 1.080 Euro steigen, mit 15-Prozent-Grenze auf 1.035 Euro — und in beiden Fällen nie über die ortsübliche Vergleichsmiete.
Zwei Details entscheiden die Rechnung. Erstens der Drei-Jahres-Blick zurück: Maßgeblich ist die Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung galt — frühere Erhöhungen innerhalb des Fensters zählen mit. Zweitens die Doppel-Grenze: Auch wenn die Kappungsgrenze rechnerisch mehr erlauben würde, endet jede Erhöhung an der Vergleichsmiete aus Mietspiegel oder Gutachten. Verlangt der Vermieter mehr, müssen Sie der Erhöhung insoweit nicht zustimmen — bei einer formell fehlerhaften Erhöhung gar nicht.
Zur Mechanik: Anders als bei der Index-Anpassung braucht die Vergleichsmieten-Erhöhung Ihre Zustimmung. Sie haben dafür bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit. Stimmen Sie nur teilweise zu — etwa bis zur korrekten Kappungsgrenze —, muss der Vermieter den Rest einklagen. Und nach jeder wirksamen Erhöhung gilt wieder die Jahressperrfrist, bevor die nächste kommen darf.
Das nehmen Sie aus diesem Artikel mit
- Prüfen Sie zuerst Ihre Gemeinde — die 15-Prozent-Grenze gilt nur in den Gebieten der jeweiligen Landes-Verordnung, nicht im ganzen Bundesland.
- Rechnen Sie drei Jahre zurück — Basis ist die Miete vor drei Jahren, frühere Erhöhungen im Fenster zählen mit.
- Denken Sie an die Doppel-Grenze — die Erhöhung endet immer an der ortsüblichen Vergleichsmiete, auch wenn die Kappung mehr erlauben würde.
- Verwechseln Sie die Systeme nicht — bei Index-, Staffelmiete und Modernisierung gilt die Kappungsgrenze nicht (§ 558 Abs. 3 BGB nur für Vergleichsmieten-Erhöhungen).
- Behalten Sie den Herbst 2026 im Blick — in Hessen und Baden-Württemberg laufen die Verordnungen aus; ohne Verlängerung gilt dort wieder 20 Prozent.
Erhöhungs-Klauseln erkennen, bevor der Brief kommt
Ob für Sie die Kappungsgrenze, eine Index- oder eine Staffel-Mechanik gilt, steht in Ihrem Mietvertrag — oft versteckt in einer Misch-Klausel. SignGuard analysiert den Vertrag in 60 Sekunden und zeigt als Klausel-Ampel, welches Erhöhungs-System vereinbart ist und wo Risiken liegen.
Im Vertragsmanager liegt der Mietvertrag zentral und durchsuchbar — kommt die Erhöhung, haben Sie Klausel und Alt-Miete sofort zur Hand.
Über SignGuard: KI-Vertragsanalyse zusammen mit Anwälten entwickelt — DSGVO-konform auf EU-Servern, TLS-verschlüsselt. 3 Analysen kostenlos, ohne Kreditkarte.
Mietvertrag kostenlos prüfen →Diese Artikel passen auch
Mieterhöhung prüfen: Form, Frist, Kappungsgrenze 2026
Die Erhöhung auf die Vergleichsmiete Schritt für Schritt kontrollieren — mit Zustimmungs-Fristen.
Indexmiete 2026: 3% oder 3,5%? Der Fakten-Check
Wo die Kappungsgrenze nicht gilt: Was bei Indexmieten heute wirklich erlaubt ist — und was die Reform plant.
Kleingedrucktes in 5 Minuten: Die 7-Punkte-Scan-Methode
Wie du jeden Vertrag schnell auf kritische Klauseln scannst — bevor du unterschreibst.
Häufige Fragen zur Kappungsgrenze
Was bedeutet die Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung?
Die Kappungsgrenze deckelt Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Innerhalb von drei Jahren darf die Kaltmiete um höchstens 20 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit knappem Wohnraum können die Bundesländer die Grenze per Verordnung auf 15 Prozent absenken — diesen Mechanismus gibt es seit 2013.
In welchen Bundesländern gilt die 15-Prozent-Grenze?
Stand Juli 2026 haben unter anderem Berlin, Hamburg, Bayern (285 Kommunen), Nordrhein-Westfalen (57 Kommunen), Baden-Württemberg (130 Gemeinden), Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen und Thüringen gültige Verordnungen — meist nur für bestimmte Städte. Saarland und Sachsen-Anhalt haben keine, dort gelten 20 Prozent.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Index- oder Staffelmiete?
Nein. Die Kappungsgrenze gilt nur für Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Index- und Staffelmieten folgen ihrer vertraglichen Mechanik, Modernisierungsumlagen laufen über § 559 BGB, und bei Neuvermietung greift stattdessen die Mietpreisbremse. Welche Erhöhungs-Art Ihr Vertrag vereinbart, entscheidet die Klausel.
Ändert die Mietrechts-Reform 2026 die Kappungsgrenze?
Nein. Der Regierungsentwurf „Mietrecht II“ (Kabinett 29.04.2026) lässt die 15/20-Prozent-Kappungsgrenze unverändert — eine Verschärfung wurde in den Koalitionsverhandlungen verworfen. Die Reform ändert eine andere „Kappungsgrenze“: die Wertgrenze für das vereinfachte Modernisierungsverfahren steigt von 10.000 auf 20.000 Euro. Diese beiden Instrumente sollten Sie nicht verwechseln.
Was passiert, wenn die Verordnung meines Bundeslands ausläuft?
Dann gilt automatisch wieder die 20-Prozent-Grenze — bis das Land eine neue Verordnung erlässt. Solche Schutzlücken gab es bereits, etwa in Hessen 2021/22. Aktuell relevant: Die hessische Verordnung läuft am 25.11.2026 aus, die baden-württembergische Ende 2026 — Verlängerungen sind noch offen.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine, journalistisch aufbereitete Erläuterung dar — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage ändern oder im Einzelfall anders bewerten. Bei konkretem Streit konsultieren Sie bitte die Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt. Stand: 05/2026.
Häufige Fallstricke
- Bundesland statt Gemeinde prüfen: Die 15-Prozent-Verordnung gilt nur in gelisteten Gemeinden — München ja, das Umland oft nein. Immer die konkrete Gebietsliste prüfen.
- Auslauf verpassen: Endet die Verordnung (Hessen: 25.11.2026), gilt sofort wieder 20 Prozent — auch mitten in einem laufenden Erhöhungs-Verfahren relevant.
- Kappung mit Mietpreisbremse verwechseln: Die Bremse deckelt die Miete bei Neuvermietung, die Kappung Erhöhungen im Bestand — zwei getrennte Instrumente mit getrennten Gebietslisten.
- Modernisierung einrechnen: Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB laufen an der Kappungsgrenze vorbei — sie erhöhen zusätzlich.
- Alte Erhöhungen vergessen: Im Drei-Jahres-Fenster zählen alle Vergleichsmieten-Erhöhungen zusammen — nicht nur die aktuelle.
- Reform-Gerüchten glauben: Mietrecht II ändert die 15/20-Prozent-Grenze nicht — wer auf eine „neue Kappungsgrenze 2026" wartet, wartet vergebens.
