Kaum ein Kündigungs-Szenario ist so verbreitet wie dieses: Mit dem Kündigungsschreiben kommt die Freistellung „unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden“. Viele Arbeitgeber stützten das bisher auf eine Standard-Klausel im Arbeitsvertrag. Genau diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht jetzt gestoppt — mit Folgen für beide Seiten. Dieser Ratgeber ordnet das Urteil ein und beantwortet die Fragen, die die arbeitgeber-lastige Berichterstattung offenlässt.
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Arbeitsvertrag jetzt prüfen →- Das BAG-Urteil vom 25.03.2026 — und seine ehrliche Einordnung
- Klausel-Check: Steht so eine Formulierung in Ihrem Vertrag?
- Vergleichstabelle: widerruflich vs. unwiderruflich
- Gehalt, Urlaub, Dienstwagen, neuer Job, Sperrzeit + 5-Schritte-Plan
Das BAG-Urteil vom 25.03.2026: Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine Formular-Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist unwirksam (BAG, Urteil vom 25.03.2026 — 5 AZR 108/25). Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sein verfassungsrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse überwiegt.
Der Fall dahinter: Ein Regionalleiter im Außendienst hatte selbst gekündigt und wurde daraufhin auf Basis der Vertragsklausel freigestellt — inklusive Rückgabe des Dienstwagens, den er auch privat nutzen durfte. Er klagte auf Nutzungsausfallentschädigung. Das BAG erklärte die Klausel für unwirksam, gab der Sache aber eine zweite Wendung: Die Revision der Arbeitgeberin hatte Erfolg, weil die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob die Freistellung im Einzelfall auch ohne Klausel gerechtfertigt war — etwa wegen Geheimnisschutzes beim Wechsel zur Konkurrenz.
Die ehrliche Einordnung lautet also: Die Pauschal-Klausel ist tot, die Freistellung nicht. Der Unterschied liegt in der Begründungslast: Ohne wirksame Klausel muss der Arbeitgeber künftig im Einzelfall darlegen, warum sein Interesse an der Freistellung Ihr Interesse an der Beschäftigung überwiegt. Kann er das nicht, ist die Freistellung rechtswidrig — mit Zahlungsfolgen etwa beim Dienstwagen.
Steht so eine Klausel auch in Ihrem Arbeitsvertrag?
Pauschal-Freistellungsklauseln stecken in unzähligen Formulararbeitsverträgen — oft unter Überschriften wie „Beendigung“, „Kündigung“ oder „Freistellung“. Typische Formulierungen, die nach dem Urteil unwirksam sind:
- „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung — gleich von welcher Seite — unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen."
- „Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit von der Arbeitsleistung freistellen.“
- „Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer nach Kündigung unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen freizustellen."
Wichtig für die Einordnung: Unwirksam sind solche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen — also im vom Arbeitgeber gestellten Formularvertrag. Eine echte, individuell ausgehandelte Abrede bleibt möglich, ist in der Praxis aber die seltene Ausnahme. Steht eine Pauschal-Klausel in Ihrem Vertrag, ist das übrigens auch vor einer Kündigung ein nützliches Wissen: Sie verhandeln anders, wenn Sie wissen, dass die Klausel nicht trägt.
Widerruflich oder unwiderruflich freigestellt — was ist der Unterschied?
Die Unterscheidung entscheidet über Urlaub, Überstunden und den neuen Job — und wird in Freistellungserklärungen oft schwammig gelassen. Zu Ihren Gunsten: Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 9 AZR 189/10, Urteil vom 17.05.2011).
| Widerrufliche Freistellung | Unwiderrufliche Freistellung | |
|---|---|---|
| Rückruf zur Arbeit | Jederzeit möglich — Sie müssen abrufbereit bleiben | Ausgeschlossen — die Arbeitspflicht ist endgültig aufgehoben |
| Gehalt | Läuft weiter | Läuft weiter |
| Urlaubs-Anrechnung | ❌ Nicht möglich — Urlaub gilt nicht als genommen (BAG 9 AZR 433/08) | Nur mit eindeutiger Anrechnungs-Erklärung ✔️ |
| Überstunden-Abbau | ❌ Ohne klare Erklärung keine Anrechnung | Nur mit eindeutiger Erklärung (BAG 5 AZR 578/18) |
| Zwischenverdienst | Faktisch kaum möglich (Abrufbereitschaft) | Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB — abhängig von der Erklärung |
Sonderfall fristlose Kündigung: Kündigt der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich, gilt Urlaub in der Freistellung nur dann als gewährt, wenn er die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zusagt oder zahlt (BAG 9 AZR 612/19).
Bekomme ich während der Freistellung weiter Gehalt, Urlaub und Dienstwagen?
Gehalt: ja. Entweder erklärt der Arbeitgeber die Freistellung ausdrücklich „unter Fortzahlung der Vergütung“ — oder er gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB): Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeit an und nimmt der Arbeitgeber sie nicht an, bleibt der Lohnanspruch bestehen, ohne dass nachgearbeitet werden muss.
Urlaub: nur mit klarer Ansage. Ihr Resturlaub verschwindet nicht automatisch in der Freistellung. Die Anrechnung setzt eine unwiderrufliche Freistellung und eine eindeutige Erklärung voraus, dass und in welchem Umfang Urlaub angerechnet wird. Fehlt das, bleibt der Anspruch — und muss beim Ausscheiden abgegolten werden.
Dienstwagen: der Kern des 2026er-Falls. Die private Nutzung ist Teil Ihrer Vergütung. Wird sie auf Basis einer unwirksamen Freistellungsklausel entzogen, steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu — im BAG-Fall ging es um 510 € brutto pro Monat. Geben Sie den Wagen bei einer strittigen Freistellung nur unter Vorbehalt zurück und dokumentieren Sie die Aufforderung.
Darf ich während der Freistellung einen neuen Job anfangen?
Der Arbeitsvertrag besteht bis zum Ende der Kündigungsfrist fort — mit allen Treuepflichten, inklusive des Verbots, für die Konkurrenz zu arbeiten. Ein vorzeitiger Start beim neuen Arbeitgeber ist deshalb nur zulässig, wenn der alte zustimmt oder die Freistellungserklärung dies zulässt. Bei unwiderruflicher Freistellung wird anderweitiger Verdienst häufig nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet — Sie verdienen dann nicht doppelt, riskieren aber auch nichts. Heikel bleibt der Wechsel zur direkten Konkurrenz: Genau dieses Szenario (Eigenkündigung + Wettbewerber) war im BAG-Fall der Grund, warum die Freistellung im Einzelfall gerechtfertigt sein konnte. Was ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zusätzlich bedeutet, erklärt unser Wettbewerbsverbots-Ratgeber.
Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — und welche Fristen gelten?
Die gute Nachricht: Werden Sie nach einer Arbeitgeber-Kündigung freigestellt, löst die Freistellung allein keine Sperrzeit aus. Eine Sperrzeit setzt voraus, dass Sie selbst das Beschäftigungsverhältnis gelöst haben (§ 159 SGB III) — klassisch beim Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund oder bei Eigenkündigung. Details regeln die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Zwei Fristen sollten Sie sofort notieren: Drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III) — das geht online und gilt auch, wenn Sie freigestellt sind und der Vertrag noch Monate läuft. Und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie sich persönlich arbeitslos melden.
Kann ich mich gegen die Freistellung wehren? Ihre 5 Schritte
Ja — Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG Großer Senat, GS 1/84). Nach dem 2026er-Urteil ist Ihre Position stärker denn je, denn die Begründungslast liegt beim Arbeitgeber. So gehen Sie vor:
- 1. Freistellungserklärung sichern: Schriftlich geben lassen, Wortlaut dokumentieren — widerruflich oder unwiderruflich? Wird Urlaub/Überstunden-Anrechnung eindeutig erklärt?
- 2. Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten: Schriftlich (nachweisbar) erklären, dass Sie arbeitsbereit sind — das sichert den Annahmeverzugslohn und hält den Beschäftigungsanspruch offen.
- 3. Vertrag auf die Pauschal-Klausel prüfen: Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Formular-Klausel, ist diese nach dem BAG-Urteil unwirksam — fordern Sie eine Einzelfall-Begründung.
- 4. Geldwerte Vorteile im Blick behalten: Dienstwagen, Zulagen, Boni — nichts davon entfällt automatisch. Rückgaben nur unter Vorbehalt, Ansprüche schriftlich geltend machen (Achtung: vertragliche Ausschlussfristen!).
- 5. Fristen wahren: 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG), 3-Tage-Meldung bei der Agentur für Arbeit — beides läuft unabhängig von der Freistellung.
Das nehmen Sie aus diesem Artikel mit
- Pauschal-Klausel ≠ Freibrief: Seit dem 25.03.2026 trägt der Arbeitgeber die Begründungslast für jede Freistellung — die Standard-Klausel im Vertrag trägt nicht mehr.
- Urlaub nur gegen klare Ansage: Ohne unwiderrufliche Freistellung + eindeutige Anrechnungs-Erklärung bleibt Ihr Urlaubs- und Überstunden-Guthaben erhalten.
- Dienstwagen ist Vergütung: Pauschaler Entzug bei Freistellung kostet den Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung.
- Fristen laufen trotzdem: 3 Wochen Kündigungsschutzklage, 3 Tage Arbeitsuchend-Meldung — Freistellung pausiert keine Frist.
- Arbeitsbereitschaft schriftlich anbieten: Das kleine Schreiben sichert Lohn (Annahmeverzug) und Verhandlungsposition.
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Der Konkurrenz-Wechsel war im BAG-Fall der Freistellungs-Grund — das gilt beim nachvertraglichen Verbot.
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Häufige Fragen zur Freistellung
Was hat das BAG am 25.03.2026 zur Freistellung entschieden?
Pauschale Freistellungsklauseln im Formulararbeitsvertrag — etwa „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung kann der Arbeitgeber freistellen“ — sind unwirksam (BAG 5 AZR 108/25, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Freistellen darf der Arbeitgeber nur noch, wenn im Einzelfall schutzwürdige Interessen wie Geheimnisschutz überwiegen.
Bekomme ich während der Freistellung weiter mein Gehalt?
Ja. Bei einer Freistellung nach Kündigung läuft die Vergütung weiter — entweder weil die Freistellung ausdrücklich „unter Fortzahlung der Vergütung“ erfolgt oder über den Annahmeverzug (§ 615 BGB). Auch geldwerte Vorteile wie die private Dienstwagen-Nutzung dürfen nicht ohne Weiteres gestrichen werden — sonst steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu.
Wird mein Resturlaub automatisch auf die Freistellung angerechnet?
Nein. Urlaub gilt nur als genommen, wenn die Freistellung unwiderruflich ist und der Arbeitgeber die Anrechnung eindeutig erklärt (BAG 9 AZR 433/08; 9 AZR 189/10). Bei widerruflicher Freistellung oder unklarer Formulierung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen — und muss am Ende ausgezahlt werden. Dasselbe Prinzip gilt für Überstunden-Guthaben (BAG 5 AZR 578/18).
Darf ich während der Freistellung einen neuen Job anfangen?
Grundsätzlich erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses — vorher besteht Ihr Vertrag mit allen Treuepflichten fort. Bei unwiderruflicher Freistellung wird ein Zwischenverdienst oft angerechnet (§ 615 Satz 2 BGB); ob und wie, hängt von der Freistellungserklärung ab. Vor einem vorzeitigen Jobstart lohnt der Blick in die Erklärung — oder die Nachfrage beim Anwalt.
Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ich freigestellt werde?
Die Freistellung nach einer Arbeitgeber-Kündigung allein löst keine Sperrzeit aus — eine Sperrzeit setzt voraus, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst haben (§ 159 SGB III), etwa durch Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. Wichtig ist die Frist: Spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts müssen Sie sich arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III).
Kann ich mich gegen eine Freistellung wehren?
Ja. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG Großer Senat, GS 1/84). Nach dem Urteil vom 25.03.2026 trägt der Arbeitgeber die Begründungslast: Ohne wirksame Klausel muss er überwiegende schutzwürdige Interessen im Einzelfall nachweisen. Widersprechen Sie der Freistellung schriftlich und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine, journalistisch aufbereitete Erläuterung dar — keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage ändern oder im Einzelfall anders bewerten. Bei konkretem Streit konsultieren Sie bitte eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Stand: 07/2026.
Häufige Fallstricke
- „Klausel unwirksam = Freistellung rechtswidrig“ denken: Das Urteil kippt die Pauschal-Klausel — im Einzelfall kann die Freistellung trotzdem gerechtfertigt sein (Geheimnisschutz, Konkurrenz-Wechsel).
- Urlaub stillschweigend abschreiben: Ohne unwiderrufliche Freistellung + eindeutige Anrechnungs-Erklärung bleibt der Anspruch — nicht ungefragt „verbrauchen“ lassen.
- Dienstwagen kommentarlos zurückgeben: Nur unter Vorbehalt — sonst verschenken Sie die Nutzungsausfallentschädigung.
- Fristen für gestoppt halten: Kündigungsschutzklage (3 Wochen) und Arbeitsuchend-Meldung (3 Tage) laufen auch während der Freistellung.
- Beim neuen Arbeitgeber „einfach anfangen“: Der alte Vertrag läuft mit Treuepflichten weiter — vorzeitiger Start ohne Freigabe kann teuer werden.
- Ausschlussfristen übersehen: Ansprüche (Nutzungsausfall, Vergütungsdifferenzen) rechtzeitig schriftlich geltend machen — vertragliche Verfallklauseln laufen weiter.
