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Was ist Werbekennzeichnung? Kurz erklärt
Werbekennzeichnung bedeutet: Wenn Sie für einen Post eine Gegenleistung bekommen — Geld, kostenlose Produkte, Reisen oder andere Vorteile — muss dieser Post für Ihre Follower klar als Werbung erkennbar sein. Rechtsgrundlage ist § 5a Abs. 4 UWG (Verschleierung des kommerziellen Zwecks) plus der Medienstaatsvertrag (MStV). Verletzungen können laut UWG mit bis zu 300.000 Euro Bußgeld geahndet werden, nach MStV sogar bis 500.000 Euro.
Der Grundsatz: Ihre Follower sollen auf den ersten Blick erkennen, ob ein Post bezahlt ist oder Ihre eigene Meinung wiedergibt. Diese Transparenz schützt Verbraucher vor Schleichwerbung.
Wann müssen Sie kennzeichnen? Die BGH-Cathy-Hummels-Linie
Mit drei Grundsatzurteilen vom 9. September 2021 hat der BGH die Linie klargestellt — sie gilt bis heute (siehe Noerr-Übersicht der BGH-Grundsatzurteile):
- Geld oder Gegenleistung geflossen → Kennzeichnung Pflicht. Auch kostenlose Produkte zählen als Gegenleistung — es gibt keinen Bagatellschwellenwert. Bezahlt = Werbung.
- Eigenes Produkt aus eigenem Geld → keine Pflicht. Cathy Hummels hatte recht: Wer Produkte selbst gekauft hat und sie unaufgefordert empfiehlt, muss nicht kennzeichnen.
- Tap Tags zu Marken auch ohne Geld kennzeichnungspflichtig. Pamela Reif verlor: Wer aktiv eine Marke verlinkt (Tap Tag, @-Erwähnung), wirbt — auch ohne Bezahlung. Besonders streng bei jungen Followerschaften.
Die Wettbewerbszentrale hat im August 2024 einen aktualisierten Leitfaden veröffentlicht — er ist die aktuellste Praxis-Referenz.
Plattform-Spezifika: Instagram, TikTok, YouTube
Wichtig vorab: Plattform-eigene Tools wie „Bezahlte Partnerschaft" (Instagram) oder „Branded Content" (TikTok) reichen allein nicht — sie ergänzen, ersetzen aber nicht die Text-Kennzeichnung nach UWG. Sie müssen zusätzlich „Werbung" oder „Anzeige" sichtbar im Post oder Video platzieren.
Instagram: Posts, Reels, Stories
- Was reicht NICHT: „Bezahlte Partnerschaft"-Tag allein, „Danke an Brand X", „#ad", „#sponsored", englische Begriffe.
- Was reicht: Das Wort „Werbung" oder „Anzeige" als allererstes Wort im Caption — vor allen Hashtags und Beschreibungen.
- Bei Reels: Zusätzlich Overlay „Werbung" am Anfang des Videos sichtbar, nicht erst nach 5 Sekunden.
- Bei Stories: Sticker „Werbung" gut sichtbar einblenden — nicht in einer Ecke verstecken.
TikTok: Videos und LIVE
- Was reicht NICHT: „Branded Content"-Switch allein, Werbe-Hinweis erst am Ende des Videos, kleine Schrift unten.
- Was reicht: „Werbung" oder „Anzeige" am Anfang des Videos sichtbar als Text-Overlay UND in der Caption als erstes Wort.
- Bei LIVE-Streams: Hinweis dauerhaft im Bild oder mündlich zu Beginn — auch bei mehrstündigen Streams.
YouTube: Videos und Shorts
- Was reicht NICHT: Plattform-Toggle „Enthält bezahlte Werbung" allein, Hinweis nur in Beschreibung.
- Was reicht: Im Video selbst „Werbung" oder „Anzeige" als Einblendung am Anfang plus Hinweis in der Beschreibung oben (vor dem „mehr ansehen"-Schnitt).
- Bei Shorts: Wie TikTok — Overlay am Anfang sichtbar.
Was ändert sich 2026? Digital Fairness Act + Bußgeld-Realität
Die EU-Kommission plant für das vierte Quartal 2026 den Digital Fairness Act (DFA). Laut Verbraucherzentrale Bundesverband wird er die Anforderungen verschärfen:
- Indirekte Vergütung wird kennzeichnungspflichtig: Auch Affiliate-Links, Rabattcodes oder „Goodies" ohne direktes Honorar fallen explizit unter die Pflicht.
- Schutz Minderjähriger: Bei Inhalten, die sich an junge Zielgruppen richten (TikTok, Reels, Shorts), gelten strengere Trennungs-Anforderungen.
- Klarere Trennung redaktionell vs. kommerziell: Der bisherige Standard „Werbung am Anfang" reicht möglicherweise nicht mehr — visuell deutlichere Abgrenzung.
- Plattform-Pflichten: Plattformen müssen Werbe-Transparenz-Tools standardisieren und prüfbar machen.
Bereits heute ist die Kontrolle automatisiert: KI-Systeme der Medienanstalten analysieren Posts auf verdächtige Muster wie Markennennungen, Produktplatzierungen und auffällige Hashtags. Die Wettbewerbszentrale hat seit Herbst 2023 in 11 Fällen abgemahnt, in 4 Fällen Klage eingereicht.
Häufige Fallstricke
- Englische Begriffe wie „ad" oder „sponsored": Laut LG München I nicht ausreichend — der deutsche Begriff „Werbung" oder „Anzeige" ist Pflicht.
- Hashtag #werbung am Ende: Wird als versteckt gewertet. Die Kennzeichnung muss am Anfang stehen.
- Plattform-Tag als alleinige Kennzeichnung: „Bezahlte Partnerschaft" oder „Branded Content" ergänzen nur — sie ersetzen nicht „Werbung" im Caption.
- Kostenlose Produkte als „Geschenk" abtun: Auch ohne Geld zählen sie als Gegenleistung — Pflicht zur Kennzeichnung greift.
- Tap Tags ohne Hinweis: Wer eine Marke aktiv markiert (Verlinkung im Bild), wirbt — auch ohne bezahlte Kooperation (BGH Pamela Reif).
- „Danke an Brand X" oder „Kooperation mit …": Diese Formulierungen sind nicht eindeutig als Werbung zu erkennen — also ungenügend.
- Versteckter Werbe-Hinweis: Kleine Schrift, ungünstige Farbe, am Ende eines langen Captions — das gilt als „auf den ersten Blick" nicht erkennbar.
Was Sie konkret tun können
- Glasklare Regel verinnerlichen: Geld geflossen ODER Tap Tag zur Marke = „Werbung" als allererstes Wort im Caption.
- Plattform-Tool zusätzlich aktivieren: „Bezahlte Partnerschaft", „Branded Content", „Enthält Werbung" — als Ergänzung, nicht als Ersatz.
- Bei Reels/TikTok/Shorts: Overlay am Anfang. Nicht erst nach 5 Sekunden — sonst gilt es als versteckt.
- Dokumentation der Vereinbarung: Speichern Sie jeden Kooperationsvertrag mit Datum, Honorar und Werbe-Briefing — bei Streit unverzichtbar.
- Im Zweifel kennzeichnen: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig — die Wettbewerbszentrale klagt aktiv, Bußgelder sind real. Bei Unsicherheit Anwalt für Wettbewerbsrecht oder Ihren Manager fragen.
