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Was ist die Probezeit? Kurz erklärt

Die Probezeit ist eine zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Zeit, in der beide Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — den Vertrag mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen beenden können (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern — kürzere Vereinbarungen (etwa drei Monate) sind möglich und üblich.

Während der Probezeit braucht es keinen Kündigungsgrund. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift in dieser Zeit noch nicht — dazu später mehr im Abschnitt zur Wartezeit.

Kündigungsfristen in der Probezeit: 2 Wochen, taggenau

Die Frist von zwei Wochen aus § 622 Abs. 3 BGB hat einige praktisch wichtige Eigenschaften:

Probezeit ≠ Wartezeit — der wichtigste Unterschied

Häufiger Mythos: „Probezeit = Kündigungsschutz erst danach.“ Falsch. Es sind zwei verschiedene Konzepte:

Praktische Folge: Endet Ihre Probezeit nach 3 Monaten, gilt die 2-Wochen-Frist nicht mehr — aber der KSchG-Schutz greift trotzdem erst nach 6 Monaten. In den Monaten 4-6 kann der Arbeitgeber also weiterhin ohne Sozialrechtfertigung kündigen, allerdings mit der regulären Frist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende). Das BAG hat diese Trennung mit Urteil vom 30. Oktober 2025 nochmals bestätigt: Eine kürzere Probezeit verkürzt die KSchG-Wartezeit nicht.

Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2025

Drei wichtige Urteile aus 2025 zur Probezeit und Wartezeit, die Sie kennen sollten:

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6 typische Fallstricke

1. Schriftform vergessen (§ 623 BGB)

Eine Probezeit-Kündigung muss schriftlich mit Original-Unterschrift erfolgen — E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündliche Ankündigung sind unwirksam. Eine als E-Mail erhaltene Kündigung können Sie ignorieren — sie hat keine Rechtswirkung. Allerdings: Der Arbeitgeber kann die Kündigung dann jederzeit nachholen, am besten zeitnah handeln.

2. Probezeit-Verlängerung über 6 Monate

Eine ursprünglich kürzere Probezeit (z. B. 3 Monate) kann auf bis zu 6 Monate verlängert werden — vorausgesetzt, die ursprüngliche Probezeit lief noch und die Verlängerung wurde rechtzeitig vereinbart. Die verkürzte 2-Wochen-Frist gilt maximal für die ersten sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) — eine darüber hinausgehende „Probezeit“-Klausel ändert nichts daran, dass ab dem siebten Monat die regulären Kündigungsfristen gelten.

3. Krankheit verlängert die Probezeit nicht automatisch

Wenn Sie während der Probezeit längere Zeit krank sind, verlängert sich die Probezeit dadurch nicht — auch wenn der Arbeitgeber Sie kaum „erproben“ konnte. Eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung wäre nötig (siehe Fallstrick 2).

4. Schwangerschaft greift uneingeschränkt — auch in der Probezeit

Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt — auch in der Probezeit. Eine Probezeit-Kündigung gegen eine Schwangere ist unzulässig. Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft informieren, sonst läuft die Klagefrist.

5. Probezeit ≠ Kündigungsschutz nach 6 Monaten

Auch wenn Ihre Probezeit nur 3 Monate lang war: Der KSchG-Schutz greift erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer (Wartezeit § 1 KSchG). In den Monaten 4-6 ist die Kündigung also weiterhin erleichtert — wenn auch mit der regulären Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

6. Befristete Arbeitsverhältnisse: Probezeit muss verhältnismäßig sein

Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 zum 01.08.2022 gilt: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit „im Verhältnis zu der erwartenden Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“ (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Wie lang ist „verhältnismäßig“? Das BAG hat 2025 klargestellt: Es gibt keinen festen Regelwert — bei einer 1-Jahres-Befristung können je nach Tätigkeit auch 4 Monate zulässig sein, wenn etwa ein strukturierter Einarbeitungsplan die Dauer begründet (BAG 30.10.2025, 2 AZR 160/24). Eine Probezeit über die gesamte Befristungsdauer wäre dagegen regelmäßig unverhältnismäßig. Wichtig: Selbst wenn die Klausel unwirksam ist, greift der KSchG-Schutz trotzdem erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer — nur die Kündigungsfrist ändert sich (4 Wochen statt 2).

Häufige Fallstricke

Was Sie konkret tun können

Praxis-Belege: Wann die 2-Wochen-Frist trotz Probezeit nicht greift, erklärt Haufe in einem Praxis-Artikel zur Probezeit-Kündigungsfrist. Aus Arbeitnehmer-Sicht beantwortet die DGB-Rechtsschutz-FAQ zum Arbeitsvertrag typische Fragen rund um Probezeit-Klauseln.