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Was ist die Probezeit? Kurz erklärt

Die Probezeit ist eine zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Zeit, in der beide Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer — den Vertrag mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen beenden können (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern — kürzere Vereinbarungen (etwa drei Monate) sind möglich und üblich.

Während der Probezeit braucht es keinen Kündigungsgrund. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift in dieser Zeit noch nicht — dazu später mehr im Abschnitt zur Wartezeit.

Kündigungsfristen in der Probezeit: 2 Wochen, taggenau

Die Frist von zwei Wochen aus § 622 Abs. 3 BGB hat einige praktisch wichtige Eigenschaften:

Probezeit ≠ Wartezeit — der wichtigste Unterschied

Häufiger Mythos: „Probezeit = Kündigungsschutz erst danach." Falsch. Es sind zwei verschiedene Konzepte:

Praktische Folge: Endet Ihre Probezeit nach 3 Monaten, gilt die 2-Wochen-Frist nicht mehr — aber der KSchG-Schutz greift trotzdem erst nach 6 Monaten. In den Monaten 4-6 kann der Arbeitgeber also weiterhin ohne Sozialrechtfertigung kündigen, allerdings mit der regulären Frist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende). Das BAG hat diese Trennung mit Urteil vom 30. Oktober 2025 nochmals bestätigt: Eine kürzere Probezeit verkürzt die KSchG-Wartezeit nicht.

Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2025

Drei wichtige Urteile aus 2025 zur Probezeit und Wartezeit, die Sie kennen sollten:

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6 typische Fallstricke

1. Schriftform vergessen (§ 623 BGB)

Eine Probezeit-Kündigung muss schriftlich mit Original-Unterschrift erfolgen — E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündliche Ankündigung sind unwirksam. Eine als E-Mail erhaltene Kündigung können Sie ignorieren — sie hat keine Rechtswirkung. Allerdings: Der Arbeitgeber kann die Kündigung dann jederzeit nachholen, am besten zeitnah handeln.

2. Probezeit-Verlängerung über 6 Monate

Eine ursprünglich kürzere Probezeit (z. B. 3 Monate) kann auf bis zu 6 Monate verlängert werden — vorausgesetzt, die ursprüngliche Probezeit lief noch und die Verlängerung wurde rechtzeitig vereinbart. Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nicht möglich; eine entsprechende Klausel wäre nach § 622 Abs. 3 BGB unwirksam.

3. Krankheit verlängert die Probezeit nicht automatisch

Wenn Sie während der Probezeit längere Zeit krank sind, verlängert sich die Probezeit dadurch nicht — auch wenn der Arbeitgeber Sie kaum „erproben" konnte. Eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung wäre nötig (siehe Fallstrick 2).

4. Schwangerschaft greift uneingeschränkt — auch in der Probezeit

Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt — auch in der Probezeit. Eine Probezeit-Kündigung gegen eine Schwangere ist unzulässig. Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft informieren, sonst läuft die Klagefrist.

5. Probezeit ≠ Kündigungsschutz nach 6 Monaten

Auch wenn Ihre Probezeit nur 3 Monate lang war: Der KSchG-Schutz greift erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer (Wartezeit § 1 KSchG). In den Monaten 4-6 ist die Kündigung also weiterhin erleichtert — wenn auch mit der regulären Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

6. Befristete Arbeitsverhältnisse: Probezeit muss verhältnismäßig sein

Seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 zum 01.08.2022 gilt: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Probezeit „im Verhältnis zu der erwartenden Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen" (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Bei einem 12-Monats-Vertrag wäre eine 6-Monats-Probezeit also unverhältnismäßig — eher 1-3 Monate angemessen. Eine zu lange Probezeit-Klausel ist unwirksam (das BAG-Urteil vom 30.10.2025 hat aber bestätigt: Der KSchG-Schutz greift trotzdem erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer).

Was Sie konkret tun können