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Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Im Arbeitsvertrag gilt die BAG-Faustregel: höchstens ein Bruttomonatsgehalt. Bei kurzer Kündigungsfrist (z.B. zwei Wochen Probezeit) entsprechend nur das Gehalt der Kündigungsfrist (BAG 8 AZR 665/14; BAG 8 AZR 897/08). In allen anderen Konstellationen muss die Strafe „angemessen" sein im Verhältnis zur möglichen Pflichtverletzung — pauschale Prozentsätze ohne Bezug zum konkreten Schaden sind regelmäßig unwirksam.

Wann ist eine Vertragsstrafe unwirksam?

In drei Konstellationen automatisch: in AGB gegenüber Verbrauchern (§ 339 BGB i.V.m. § 309 Nr. 6 BGB schwarze Liste), im Wohnraummietvertrag (§ 555 BGB), bei intransparentem Auslöser (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB Transparenzgebot). In Bauwerkverträgen hat der BGH am 15.02.2024 entschieden: 5-%-Strafen, die sich auf die vorläufige Auftragssumme beziehen, sind in AGB unwirksam — Bezugsgröße muss die Abrechnungssumme sein.

Die 5 Kontexte: Wo Vertragsstrafen typisch auftauchen

1. Arbeitsvertrag — max. 1 Bruttomonatsgehalt

Typische Klausel: „Bei vorzeitigem Vertragsbruch oder Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zahlt der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern."

Wirksamkeit: Die 2-Bruttomonatsgehälter-Klausel ist unwirksam — und zwar komplett, nicht nur in der überhöhten Höhe (keine geltungserhaltende Reduktion bei AGB nach § 307 BGB). In der Probezeit mit 2-Wochen-Kündigungsfrist ist sogar 1 Bruttomonatsgehalt zu hoch — angemessen ist nur das Gehalt der Kündigungsfrist (BAG 8 AZR 897/08). Entscheidend: Der Auslöser muss klar definiert sein („vorzeitiger Vertragsbruch" reicht nicht, „unentschuldigtes Fernbleiben für mehr als 3 Tage" geht).

2. Bauwerkvertrag — Bezugsgröße zählt (BGH 2024)

Typische Klausel: „Bei Verzug zahlt der Auftragnehmer 0,2 % der vorläufigen Auftragssumme pro Werktag, max. 5 %."

Wirksamkeit: Der BGH hat am 15.02.2024 entschieden: Eine Vertragsstrafe-Klausel in AGB, die sich auf die vorläufige Auftragssumme bezieht statt auf die spätere Abrechnungssumme, ist unwirksam — sie unterliegt keiner geltungserhaltenden Reduktion (BGH VII ZR 42/22). Praxis: Wenn Sie als Bauherr eine Verzugs-Pönale-Klausel in den AGB Ihres Handwerkers oder Bauträgers finden, lohnt eine genaue Prüfung der Bezugsgröße. Häufige Konstellation: Festpreis-Werkvertrag mit Nachträgen — die Pönale-Bezugsgröße muss alle Nachträge mit einrechnen, nicht nur den ursprünglichen Auftragswert.

3. Wohnraummietvertrag — IMMER unwirksam

Typische Klausel: „Bei verspäteter Mietzahlung zahlt der Mieter eine Vertragsstrafe von 50 € pro Mahnung."

Wirksamkeit: § 555 BGB ordnet zwingend an, dass eine zulasten des Mieters vereinbarte Vertragsstrafe in einem Wohnraummietverhältnis unwirksam ist — ohne Wenn und Aber, ohne Verzichtsmöglichkeit. Das gilt auch für getarnte Strafen wie pauschale „Bearbeitungs-Gebühren" für jede Mahnung oder Vertragsverletzung.

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4. Verbraucher-AGB — automatisch nichtig

Typische Klausel: „Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird eine Vertragsstrafe von 50 € fällig."

Wirksamkeit: § 309 Nr. 6 BGB erklärt Vertragsstrafe-Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern für automatisch unwirksam — auf der gesetzlichen schwarzen Liste. Keine Einzelfall-Prüfung nötig, keine Höhe muss verhandelt werden. Der Verbraucher kann jede solche Klausel ohne Begründung zurückweisen. Die Faustregel deckt Online-Plattformen, Fitnessstudio-Verträge, Streaming-Abos, Telefon-Tarife und Software-Lizenzen ab.

5. Stornogebühren — die verkappte Vertragsstrafe

Typische Klausel: „Bei Stornierung weniger als 7 Tage vor Anreise: 100 % des Buchungspreises."

Wirksamkeit: Pauschale Stornogebühren in Höhe des vollen Preises sind regelmäßig unwirksam — der Anbieter muss tatsächlich entstandenen Schaden minus ersparte Aufwendungen berechnen. Die vzbv-Urteilsdatenbank sammelt einschlägige Gerichts-Entscheidungen (LG Dresden Hostel-Urteil; LG Leipzig Reisevermittler-Urteil). Praxis: Verlangen Sie eine Aufschlüsselung — und zahlen Sie nur den nachgewiesenen Schaden.

§ 343 BGB: Wann Sie eine Strafe gerichtlich kürzen lassen können

Bei Individualverträgen (also nicht-AGB), die eine Vertragsstrafe enthalten, gibt es eine wichtige Schutzvorschrift: § 343 BGB erlaubt Ihnen, eine unangemessen hohe Strafe gerichtlich auf den angemessenen Betrag herabsetzen zu lassen. Voraussetzung ist ein Antrag durch Sie als Schuldner (das Gericht setzt nicht von Amts wegen herab) und eine objektive Unangemessenheit — gemessen am Interesse des Gläubigers, an der Schwere der Pflichtverletzung und an den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Seiten. Wichtig: § 343 BGB gilt nicht für AGB — dort fällt die Klausel nach § 307 BGB komplett weg, eine Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß ist ausgeschlossen.

So stellen Sie den Herabsetzungsantrag: Im laufenden Klage-Verfahren als Einrede vortragen — am besten schon in der Klageerwiderung, spätestens in der mündlichen Verhandlung. Beweis-Material zur Höhe: Vergleichswerte ähnlicher Verträge, dokumentierte wirtschaftliche Lage, Gutachten zur tatsächlichen Schadenshöhe. Streitwert ist der Strafbetrag; eine Rechtsschutzversicherung mit Vertrags-Modul deckt typische Kosten ab.

Schadensersatz und Vertragsstrafe nebeneinander: § 340 Abs. 2 BGB regelt: Wer die Vertragsstrafe bei Nichterfüllung verlangt, kann zusätzlich nur Mehrschaden geltend machen — nicht nochmal den vollen Schaden separat. Bei nicht-richtiger Erfüllung (§ 341 BGB, z.B. mangelhafte Werkleistung) ist die Lage komplexer: Vertragsstrafe und Erfüllungsanspruch können nebeneinander bestehen, ein weiterer Schaden muss aber dem bereits gezahlten Strafbetrag angerechnet werden. Praxis: Anbieter rechnen das oft nicht von selbst ab — fordern Sie eine konkrete Aufschlüsselung, bevor Sie die volle Forderung begleichen.

Was Sie konkret tun können